Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schwertl Industrieservice GmbH & Co. KG

für die Reparatur von elektrischen und/oder mechanischen Anlagen

Die nach­fol­gen­den Be­din­gun­gen gel­ten für die Erbringung von Reparaturleistungen durch die Schwertl Industrieservice GmbH & Co. KG an elektrischen und/oder mechanischen Anlagen so­wie ein­zel­nen Be­stand­tei­len hiervon nach Maßgabe des zwi­schen Auf­trag­ge­ber (AG) und der Schwertl Industrieservice GmbH & Co. KG (AN) geschlossenen Vertrages.

  • 1 Gel­tung der AGB:

Die vor­lie­gen­den Be­din­gun­gen gel­ten aus­schließ­lich.

All­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gun­gen des AG wer­den, auch wenn sie von die­sem zeit­lich spä­ter ver­wen­det wer­den, oh­ne schrift­li­che Zu­stim­mung des AN nur in­so­weit Ver­trags­be­stand­teil, als sie den vor­lie­gen­den Allgemeinen Geschäftsbe­din­gun­gen nicht wi­der­spre­chen. Die vor­lie­gen­den Be­din­gun­gen gel­ten auch dann, wenn der AN in Kennt­nis ent­ge­genste­hen­der od­er von die­sen Be­din­gun­gen ab­wei­chender Be­din­gun­gen des AG Lei­stun­gen vor­be­halt­los aus­führt. Ein­an­der wi­der­spre­chen­de All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen be­rüh­ren die Wirk­sam­keit des ab­ge­schlos­se­nen Ver­tra­ges nicht. Bei wi­der­spre­chen­den Be­din­gun­gen gilt die ge­setz­li­che Re­ge­lung. Die vorliegenden Bedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

  • 2 An­ge­bo­te, Vertragsschluss, Ver­trags­grund­la­gen, Vertragsunterlagen
  • Die Bestellung des AG stellt ein bindendes Angebot dar, dass der AN innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Werkes bzw. Erbringung der Werkleistung annehmen kann. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge des AN sind freibleibend.

Be­stel­lun­gen, Än­de­run­gen oder Er­gän­zun­gen von Be­stel­lun­gen sind für den AN nur ver­bind­lich, so­weit sie von die­sem schrift­li­ch be­stä­tigt wer­den oder ih­nen der AN durch Übergabe des Werkes bzw. Erbringung der Werkleistung nach­kommt.

  • Die vom AN er­teil­te schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung be­stimmt In­halt und Um­fang der durch ihn zu er­brin­gen­den Lei­stung.
  • Al­le Ver­ein­ba­run­gen, gleich­gül­tig ob sie bei oder nach Ver­trags­schluss ge­trof­fen wer­den, be­dür­fen der Schrift­form.
  • Tech­ni­sche Be­ra­tun­gen sind – vor­be­halt­lich ge­son­der­ter schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Par­tei­en – nicht Ver­trags­ge­gen­stand. Sie ent­he­ben den AG nicht von der Ver­pflich­tung ei­ner sach- und fach­ge­mä­ßen Ver­wen­dung der Pro­duk­te oder Werke des AN.
  • Für die Voll­stän­dig­keit, Rich­tig­keit und Recht­zei­tig­keit vom AG zu be­schaf­fen­der oder zu er­stel­len­der Aus­füh­rungs­un­ter­lag­en ist die­ser ver­ant­wort­lich. Wur­den die­se elek­tro­nisch an den AN ver­sandt, sind sie nur ver­bind­lich, wenn de­ren voll­stän­di­ger Ein­gang aus­drückl­ich vom AN be­stä­tigt wur­de.
  • An Ab­bil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Kal­ku­la­tio­nen und son­sti­gen Un­ter­lag­en be­hält sich der AN Ei­gen­tums- und Ur­he­ber­rech­te vor. Insbesondere Planungs- und Entwurfsunterlagen des AN sind urheberrechtlich geschützt. Ihre Verwendung ist vergütungspflichtig. Die Vergütung richtet sich nach der Verkehrsüblichkeit. Die Verwendung der Planungs- und Entwurfsunterlagen durch den AG oder deren Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Genehmigung des AN. Planungs- und Angebotsunterlagen bleiben bis zum Vertragsabschluss Eigentum des AN und sind an diesen, soweit es nicht zum Vertragsabschluss kommt, zurückzugeben.
  • 3 Prei­se und Zah­lungs­be­din­gun­gen:
  • Maßgeblich ist der vereinbarte Preis. Preis­li­sten und Pro­dukt­be­schrei­bun­gen sind hin­sicht­lich der Prei­se, Lie­fer­zei­ten, Men­gen und Ne­ben­lei­stun­gen frei­blei­bend.

Verbindliche Preisangaben erfolgen in der Regel aufgrund eines schriftlichen Kostenvoranschlages, in dem sämtliche Angaben und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Materialien im Einzelnen unter Angabe des Preises aufgeführt sind. Der AN ist an einen solchen Kostenvoranschlag gebunden, wenn ihm der Auftrag innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Kostenvoranschlages beim AG vom AG erteilt wird. Liegt kein Kostenvoranschlag vor, erfolgen die Be­stim­mung des Um­fangs der zu er­brin­gen­den Lei­stung so­wie ei­ne ver­bind­li­che Preis­fest­le­gung durch schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung des AN.

  • Ist der AG Un­ter­neh­mer und hat sich der Preis zum Zeit­punkt der Lei­stungs­er­brin­gung durch ei­ne Än­de­rung des Markt­prei­ses oder durch Er­hö­hung der von in die Lei­stungs­erbrin­gung ein­be­zo­ge­nen Drit­ten ver­lang­ten Ent­gel­te er­höht, gilt der hö­he­re Preis. Liegt die­ser 20% oder mehr über dem ver­ein­bar­ten Preis, hat der AG das Recht, vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten. Die­ses Recht muss un­ver­züg­lich nach Mit­tei­lung des er­höh­ten Prei­ses gel­tend ge­macht wer­den.

Ist der AG Ver­brau­cher, sind Preis­än­de­run­gen zu­läs­sig, wenn zwi­schen Ver­trag­sab­schluss und ver­ein­bar­tem Leistungs­ter­min mehr als vier Mo­na­te lie­gen. Än­dern sich da­nach bis zur Lie­fe­rung die Lö­hne oder die Ma­te­ri­alkosten, so ist der AN be­rech­tigt, den Preis an­ge­mes­sen ent­spre­chend den Ko­stensteigerungen oder den Ko­sten­sen­kun­gen zu än­dern. Der AG ist zum Rück­tritt nur be­rech­tigt, wenn ei­ne Preis­stei­ge­rung von mehr als 5 % gel­tend ge­macht wird.

  • Die Vergütung ist nach Beendigung aller Leistungen und nach Rechnungserteilung innerhalb von zehn Tagen und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Bei For­de­run­gen auf­grund meh­re­rer Lie­fe­run­gen bzw. Lei­stun­gen bleibt die­ Ver­rech­nung von Geld­ein­gän­gen auf die ei­ne oder an­de­re Schuld dem AN über­las­sen.
  • Auf­rech­nungs­an­sprüche ste­hen dem AG nur zu, wenn sei­ne Ge­gen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, un­be­strit­ten oder vom AN aner­kannt oder mit der Hauptforderung des AN synallagmatisch verknüpft sind. Zur Zu­rück­be­hal­tung ist der AG – so­weit es sich um ei­nen Un­ter­neh­mer han­delt – nur in­so­weit be­fugt, als sein Ge­gen­an­spruch auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis be­ruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Ein Zurückbehaltungsrecht des AG ist in jedem Fall auf den Teil des ge­schul­de­ten Be­tra­ges be­schränkt, des­sen Ein­be­hal­tung un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Ko­sten für die Be­sei­ti­gung der be­haup­te­ten Män­gel in ih­rem Ver­hält­nis zum ge­sam­ten ge­schul­de­ten Be­trag nicht ge­gen Treu und Glau­ben ver­stößt.

  • Kommt der AG seiner Mitwirkungspflicht nach § 8 dieser AGB nicht nach, so ist der AN berechtigt, die bis zur Beseitigung des Arbeitshindernisses entstehenden Kosten entsprechend den vertraglichen vereinbarten Preisen, insbesondere den Stundensätzen, zu Lasten des AG abzurechnen. Dies gilt insbesondere für die notwendigen Mehrauslagen wie Anfahrten, Spesen und Übernachtungskosten der Mitarbeiter des AN.
  • 4 Leistungserbringung, Leistungszeit, Ab­nah­me
  • Leistungserbringung/Leistungszeit:
  • Die Leistungserbringung er­folgt ge­mäß An­ge­bot bzw. Auf­trags­be­stä­ti­gung bzw. Kostenvoranschlag.
  • Leistungs- und Fer­ti­gungs­ter­mi­ne sind grund­sätzl­ich un­ver­bind­lich, es sei denn, die­se wur­den vom AN dem AG ge­gen­über schrift­lich als ver­bind­lich be­stä­tigt. Ver­ein­barte Leistungs- oder Fer­ti­gungs­fri­sten gel­ten stets nach Klä­rung sämt­li­cher tech­ni­scher und kauf­män­ni­scher Ein­zel­hei­ten. Leistungstermine und -fristen gel­ten wei­ter vor­be­halt­lich des un­ge­stör­ten Fa­bri­ka­tions­ablau­fes und der un­ge­hin­der­ten Ver­sand- und An­fahrts­mö­glich­keit. Leistungs­fri­sten be­gin­nen mit der Ab­sen­dung der Auf­trags­be­stä­ti­gung, je­doch nicht vor Bei­brin­gung vom AG zu be­schaf­fen­der not­wen­di­ger Un­ter­la­gen, Ge­neh­mi­gun­gen, Frei­ga­ben, der Er­tei­lung er­for­der­li­cher In­for­ma­tio­nen oder vor Ein­gang ei­ner ver­ein­bar­ten An­zah­lung. Ins­be­son­de­re be­gin­nen ver­ein­bar­te Lei­stungs­fri­sten nicht vor Erfüllung der Mit­wir­kungs­pflich­ten des AG ge­mäß § 8 die­ser Be­din­gun­gen, so­weit die­se zur Er­fül­lung der Lei­stungs­pflich­ten des AN er­for­der­lich sind.

Die Leistungs­pflicht des AN ruht, so­lan­ge der AG dem AN ge­gen­über mit ei­ner fäl­li­gen Ver­bind­lich­keit in Ver­zug ist.

  • Roh­stoff- oder Ener­gie­man­gel, Streiks, Aus­sper­run­gen, Ver­kehrs­stö­run­gen und be­hörd­li­che Ver­fü­gun­gen so­wie Lie­fer­ter­minüberschreitungen von Vor­lie­fe­ran­ten, Be­triebs­stö­run­gen, al­le Fäl­le hö­he­rer Ge­walt und an­de­re vom AN oder ei­nem für den AN ar­bei­ten­den Be­trieb nicht zu ver­tre­te­ne Um­stän­de be­frei­en den AN für die Dau­er ih­res Be­ste­hens, so­weit sie des­sen Leistungs­fä­hig­keit be­ein­träch­ti­gen, von sei­ner Leistungs­pflicht. Vereinbarte Leistungs- bzw. Fertigungsfristen verlängern sich um die Dauer der Verzögerung. In den vor­ge­nann­ten Fäl­len ist der AN – un­be­scha­det § 7 die­ser AGB – zum scha­den­er­satz­frei­en Rück­tritt vom Ver­trag be­rech­tigt, so­weit ihm die Lei­stung un­mög­lich bzw. un­zu­mut­bar ge­wor­den oder ein En­de des Lei­stungs­hin­der­nis­ses nicht ab­zu­se­hen ist.
  • Der AN ist be­rech­tigt, Drit­te als Subunternehmer und Er­fül­lungs­ge­hil­fen mit der Er­brin­gung sei­ner ver­trag­li­chen Lei­stun­gen zu be­auf­tra­gen.
  • Teil­leistun­gen sind in­ner­halb der vom AN an­ge­ge­benen Leistungs­frist zu­läs­sig, so­weit sich hier­aus kei­ne Nach­tei­le für den Ge­brauch er­ge­ben. Be­an­stan­dun­gen von Teil­leistungen ent­bin­den nicht von der Ver­pflich­tung des AG, wei­te­re Teil­lei­stun­gen ver­trags­ge­mäß ab­zu­neh­men.
  • Bei Über­schrei­ten ver­ein­bar­ter Leistungs- oder Fertigungs­fri­sten hat der AG dem AN ei­ne an­ge­mes­se­ne Nach­frist zu ge­wäh­ren, die zwei Wo­chen nicht un­ter­schrei­ten darf. Wird die Leistungs- oder Fer­ti­gungsfr­ist ein­schließ­lich der an­ge­mes­senen Nach­frist vom AN nicht ein­ge­hal­ten, haf­tet die­ser aus­schließ­lich für den Rech­nungs­wert der nicht frist­ge­recht erbrachten Leistung, ma­xi­mal in Hö­he des ne­ga­ti­ven In­ter­es­ses.
  • Abnahme
  • Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann der AN für jede Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Auftragswertes, max. jedoch nicht mehr als 15% des Auftragswertes, verlangen. Dem AN bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN als Folge des Annahmeverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  • Sofern die bereitgestellten Leistungen bis zum vereinbarten Leistungstermin oder innerhalb der Leistungsfrist nicht abgenommen sind, gelten sie mit Ablauf von drei Wochen nach dem Leistungs-/ Bereitstellungstermin bzw. nach Ablauf der Frist, spätestens mit Ingebrauchnahme, als genehmigt bzw. als abgenommen.

Gegenüber einem Verbraucher gilt dies nur, soweit diesem seitens des AN eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt wurde und der AN den AG bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen hat. 

  • 5 Er­fül­lungs­ort:

 Er­fül­lungs­ort für die Leistung und Zah­lung ist der Ge­schäfts­sitz des AN.

  • 6 Män­gel­haf­tung, Ga­ran­tien, Verjährung von Mängelansprüchen
  • Soweit es sich beim AG um einen Unternehmer handelt, ist der AN berechtigt, al­le die­je­ni­gen Teile oder Leistungen wahlweise unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag. Zunächst ist dem AN stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Ist die Mangelbeseitigung trotz zweimaliger Nachbesserungsversuche endgültig erfolglos, so kann der AG ‑ unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche ‑ vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Dies gilt auch, wenn der AN die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert. Das Recht auf Rücktritt steht dem AG nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
  • Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Leistungen und Produkte des AN, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreienden AG jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der AG hat die Leistung nach Erbringung auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen. Es gilt § 377 HGB entsprechend.
  • Dem AN ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von ihm beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen ihm zu, soweit der AG ihm nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen er­grif­fen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
  • Ga­ran­tien im Rechtssinne erhält der AG durch den AN nicht.
  • Mängelansprüche stehen dem AG im Übrigen nur nach den folgenden Bestimmungen zu:
  • Die Leistung ist frei von Sachmängeln, wenn diese dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert der reparierten Sache beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen den AG nicht zur Geltendmachung von Mängelansprüchen.

Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit der reparierten oder gewarteten Anlage nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche. Das Nichterreichen angegebener theoretischer Nennleistungen oder etwaige Abweichungen von erstellten Amortisations- oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen stellen keine Mängel dar. Tat­sächl­ich er­ziel­te Er­geb­nis­se kön­nen von die­sen Er­fah­rungs­wer­ten auf­grund der Kom­plexität der die Leistung be­stim­men­den Fak­to­ren ab­wei­chen (z.B. War­tung, Laufzeit, Alter).

  • Män­gel­an­sprü­che des AG be­ste­hen ferner nicht bei Feh­lern der reparierten oder gewarteten Sache, die durch Be­schä­di­gung, fal­sche Be­die­nung oder Mis­sach­tung von Pro­duk­tin­struk­tio­nen des AN durch den AG ver­ur­sacht wer­den, sowie bei unsachgemäßen Änderungen, Reinigungs- oder Instandsetzungsarbeiten durch den AG oder Dritte, ferner bei Fehlern, die sich aus der nicht vorschriftsmäßigen Wartung oder Eichung durch den AG selbst oder nicht vom AN beauftragte Dritte ergeben.
  • Weitergehende Ansprüche des AG, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Anspruch des AG auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, der Verletzung von Kardinalspflichten, Produkthaftung, oder die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahr­läs­sig­keit des AN einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder im Falle von Verzugsschäden. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des AG.
  • Bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels gilt § 7 dieser Bedingungen.
  • Schadenersatzansprüche, die dem AG wegen Schäden an anderen Sachen als dem Vertragsgegenstand zustehen, sind ausgeschlossen, soweit damit nicht der Vertragszweck gefährdet wird und im Übrigen nur bis zur Höhe von max. € 15.000.000 (Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des AN) erstattungsfähig. Ein Rücktritt des AG bleibt unberührt.
  • Ansprüche des AG wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit es sich beim AG um einen Unternehmer handelt.
  • Gesetzliche Rückgriffsansprüche des AG als Unternehmer gegen den AN bestehen nur insoweit, als der AG mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des AG gegen den AN gilt ferner § 6 (2) f) dieser Bedingungen entsprechend.
  • Mängelansprüche verjähren in einem Jahr, soweit der AG Unternehmer ist. Dies gilt nicht,

soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 7 3.

  • 7 Haftung für Schäden, Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen:

  • Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gem. § 6 5. c. zwingend gehaftet wird. Dies gilt ebenfalls nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Beschaffenheitsgarantie.

Der AN haftet in den oben bezeichneten Grenzen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare oder Folgeschäden ‑ z. B. Weiterverarbeitungsschäden – einschließlich Kosten für Ausfallzeiten, Datenverlust, Wiederinstandsetzungskosten oder Deckungskosten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den nach Art der zu erbringenden Leistung oder der reparierten und gewarteten Anlage vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des AN vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des AG.

  • Der AN haf­tet grund­sätz­lich nicht für fehlerhafte Werk­lei­stun­gen, die auf der Grund­la­ge vom AG ge­prüf­ter und dem AN vor­gegebener Fer­ti­gungs­un­ter­la­gen er­bracht wur­den. Stellt der AG insbesondere Zeichnungen oder Material zur Verfügung oder handelt der AN auf direkte Weisung des AG, so ist der AN von einer Prüfung auf Richtigkeit und Eignung befreit.
  • Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des AG beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nach diesem § 7 nicht ausgeschlossen ist, verjähren diese Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Abnahme des Werkes.
  • Soweit die Schadenersatzhaftung dem AN gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN.
  • Für Beistellungen des AG übernimmt der AN keine Haftung.
  • 8 Pflich­ten des AG

Der AG stellt In­for­ma­tio­nen, Plä­ne und son­sti­ges Ma­te­ri­al, so­weit dies zur Er­brin­gung der ver­ein­bar­ten Werklei­stun­gen des AN er­for­der­lich ist, auf des­sen An­for­de­rung hin recht­zei­tig zur Ver­fü­gung und sorgt für ungehinderten Zugang zur Reparatursache.

  • 9 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Vertragsstrafen
  • Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der AG berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der AN die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des AG auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des AG zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  • Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 4 1. c. dieser Bedingungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betriebsablauf des AN erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.

Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem AN das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten. Will der AN von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat er dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem AG unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem AG eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vertragsstrafen sind dem AN gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall individuell vereinbart wurden.
  • 10 Sicherungsrechte

Das gesetzliche Pfandrecht des Werkunternehmers bleibt ausdrücklich vorbehalten.

  • 11 Verjährung eigener Ansprüche

Die Ansprüche des AN auf Zahlung des Werklohnes verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

  • 12 Rechtswahl – Gerichtsstand – Vertragssprache
  • Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN ‑ Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  • Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öf­fent­li­chen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Geschäftssitz des AN zuständige Gericht. Der AN ist auch berechtigt, den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  • Vertragssprache ist deutsch.
  • 13 Sal­va­to­ri­sche Klausel
  • Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
  • Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.