Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schwertl Industrieservice GmbH & Co. KG
für die Reparatur von elektrischen und/oder mechanischen Anlagen
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Erbringung von Reparaturleistungen durch die Schwertl Industrieservice GmbH & Co. KG an elektrischen und/oder mechanischen Anlagen sowie einzelnen Bestandteilen hiervon nach Maßgabe des zwischen Auftraggeber (AG) und der Schwertl Industrieservice GmbH & Co. KG (AN) geschlossenen Vertrages.
- 1 Geltung der AGB:
Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden, auch wenn sie von diesem zeitlich später verwendet werden, ohne schriftliche Zustimmung des AN nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Die vorliegenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der AN in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des AG Leistungen vorbehaltlos ausführt. Einander widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Bei widersprechenden Bedingungen gilt die gesetzliche Regelung. Die vorliegenden Bedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
- 2 Angebote, Vertragsschluss, Vertragsgrundlagen, Vertragsunterlagen
- Die Bestellung des AG stellt ein bindendes Angebot dar, dass der AN innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Werkes bzw. Erbringung der Werkleistung annehmen kann. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge des AN sind freibleibend.
Bestellungen, Änderungen oder Ergänzungen von Bestellungen sind für den AN nur verbindlich, soweit sie von diesem schriftlich bestätigt werden oder ihnen der AN durch Übergabe des Werkes bzw. Erbringung der Werkleistung nachkommt.
- Die vom AN erteilte schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der durch ihn zu erbringenden Leistung.
- Alle Vereinbarungen, gleichgültig ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform.
- Technische Beratungen sind – vorbehaltlich gesonderter schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien – nicht Vertragsgegenstand. Sie entheben den AG nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verwendung der Produkte oder Werke des AN.
- Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit vom AG zu beschaffender oder zu erstellender Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Wurden diese elektronisch an den AN versandt, sind sie nur verbindlich, wenn deren vollständiger Eingang ausdrücklich vom AN bestätigt wurde.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrechte vor. Insbesondere Planungs- und Entwurfsunterlagen des AN sind urheberrechtlich geschützt. Ihre Verwendung ist vergütungspflichtig. Die Vergütung richtet sich nach der Verkehrsüblichkeit. Die Verwendung der Planungs- und Entwurfsunterlagen durch den AG oder deren Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Genehmigung des AN. Planungs- und Angebotsunterlagen bleiben bis zum Vertragsabschluss Eigentum des AN und sind an diesen, soweit es nicht zum Vertragsabschluss kommt, zurückzugeben.
- 3 Preise und Zahlungsbedingungen:
- Maßgeblich ist der vereinbarte Preis. Preislisten und Produktbeschreibungen sind hinsichtlich der Preise, Lieferzeiten, Mengen und Nebenleistungen freibleibend.
Verbindliche Preisangaben erfolgen in der Regel aufgrund eines schriftlichen Kostenvoranschlages, in dem sämtliche Angaben und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Materialien im Einzelnen unter Angabe des Preises aufgeführt sind. Der AN ist an einen solchen Kostenvoranschlag gebunden, wenn ihm der Auftrag innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Kostenvoranschlages beim AG vom AG erteilt wird. Liegt kein Kostenvoranschlag vor, erfolgen die Bestimmung des Umfangs der zu erbringenden Leistung sowie eine verbindliche Preisfestlegung durch schriftliche Auftragsbestätigung des AN.
- Ist der AG Unternehmer und hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der AG das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
Ist der AG Verbraucher, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Leistungstermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so ist der AN berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der AG ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preissteigerung von mehr als 5 % geltend gemacht wird.
- Die Vergütung ist nach Beendigung aller Leistungen und nach Rechnungserteilung innerhalb von zehn Tagen und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld dem AN überlassen.
- Aufrechnungsansprüche stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt oder mit der Hauptforderung des AN synallagmatisch verknüpft sind. Zur Zurückbehaltung ist der AG – soweit es sich um einen Unternehmer handelt – nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Ein Zurückbehaltungsrecht des AG ist in jedem Fall auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt.
- Kommt der AG seiner Mitwirkungspflicht nach § 8 dieser AGB nicht nach, so ist der AN berechtigt, die bis zur Beseitigung des Arbeitshindernisses entstehenden Kosten entsprechend den vertraglichen vereinbarten Preisen, insbesondere den Stundensätzen, zu Lasten des AG abzurechnen. Dies gilt insbesondere für die notwendigen Mehrauslagen wie Anfahrten, Spesen und Übernachtungskosten der Mitarbeiter des AN.
- 4 Leistungserbringung, Leistungszeit, Abnahme
- Leistungserbringung/Leistungszeit:
- Die Leistungserbringung erfolgt gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung bzw. Kostenvoranschlag.
- Leistungs- und Fertigungstermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, diese wurden vom AN dem AG gegenüber schriftlich als verbindlich bestätigt. Vereinbarte Leistungs- oder Fertigungsfristen gelten stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Leistungstermine und -fristen gelten weiter vorbehaltlich des ungestörten Fabrikationsablaufes und der ungehinderten Versand- und Anfahrtsmöglichkeit. Leistungsfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung vom AG zu beschaffender notwendiger Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der Erteilung erforderlicher Informationen oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Insbesondere beginnen vereinbarte Leistungsfristen nicht vor Erfüllung der Mitwirkungspflichten des AG gemäß § 8 dieser Bedingungen, soweit diese zur Erfüllung der Leistungspflichten des AN erforderlich sind.
Die Leistungspflicht des AN ruht, solange der AG dem AN gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist.
- Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere vom AN oder einem für den AN arbeitenden Betrieb nicht zu vertretene Umstände befreien den AN für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie dessen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, von seiner Leistungspflicht. Vereinbarte Leistungs- bzw. Fertigungsfristen verlängern sich um die Dauer der Verzögerung. In den vorgenannten Fällen ist der AN – unbeschadet § 7 dieser AGB – zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit ihm die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
- Der AN ist berechtigt, Dritte als Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung seiner vertraglichen Leistungen zu beauftragen.
- Teilleistungen sind innerhalb der vom AN angegebenen Leistungsfrist zulässig, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Beanstandungen von Teilleistungen entbinden nicht von der Verpflichtung des AG, weitere Teilleistungen vertragsgemäß abzunehmen.
- Bei Überschreiten vereinbarter Leistungs- oder Fertigungsfristen hat der AG dem AN eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die Leistungs- oder Fertigungsfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist vom AN nicht eingehalten, haftet dieser ausschließlich für den Rechnungswert der nicht fristgerecht erbrachten Leistung, maximal in Höhe des negativen Interesses.
- Abnahme
- Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann der AN für jede Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Auftragswertes, max. jedoch nicht mehr als 15% des Auftragswertes, verlangen. Dem AN bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN als Folge des Annahmeverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Sofern die bereitgestellten Leistungen bis zum vereinbarten Leistungstermin oder innerhalb der Leistungsfrist nicht abgenommen sind, gelten sie mit Ablauf von drei Wochen nach dem Leistungs-/ Bereitstellungstermin bzw. nach Ablauf der Frist, spätestens mit Ingebrauchnahme, als genehmigt bzw. als abgenommen.
Gegenüber einem Verbraucher gilt dies nur, soweit diesem seitens des AN eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt wurde und der AN den AG bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen hat.
- 5 Erfüllungsort:
Erfüllungsort für die Leistung und Zahlung ist der Geschäftssitz des AN.
- 6 Mängelhaftung, Garantien, Verjährung von Mängelansprüchen
- Soweit es sich beim AG um einen Unternehmer handelt, ist der AN berechtigt, alle diejenigen Teile oder Leistungen wahlweise unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag. Zunächst ist dem AN stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Ist die Mangelbeseitigung trotz zweimaliger Nachbesserungsversuche endgültig erfolglos, so kann der AG ‑ unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche ‑ vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Dies gilt auch, wenn der AN die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert. Das Recht auf Rücktritt steht dem AG nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
- Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Leistungen und Produkte des AN, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreienden AG jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der AG hat die Leistung nach Erbringung auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen. Es gilt § 377 HGB entsprechend.
- Dem AN ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von ihm beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen ihm zu, soweit der AG ihm nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
- Garantien im Rechtssinne erhält der AG durch den AN nicht.
- Mängelansprüche stehen dem AG im Übrigen nur nach den folgenden Bestimmungen zu:
- Die Leistung ist frei von Sachmängeln, wenn diese dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert der reparierten Sache beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen den AG nicht zur Geltendmachung von Mängelansprüchen.
Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit der reparierten oder gewarteten Anlage nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche. Das Nichterreichen angegebener theoretischer Nennleistungen oder etwaige Abweichungen von erstellten Amortisations- oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen stellen keine Mängel dar. Tatsächlich erzielte Ergebnisse können von diesen Erfahrungswerten aufgrund der Komplexität der die Leistung bestimmenden Faktoren abweichen (z.B. Wartung, Laufzeit, Alter).
- Mängelansprüche des AG bestehen ferner nicht bei Fehlern der reparierten oder gewarteten Sache, die durch Beschädigung, falsche Bedienung oder Missachtung von Produktinstruktionen des AN durch den AG verursacht werden, sowie bei unsachgemäßen Änderungen, Reinigungs- oder Instandsetzungsarbeiten durch den AG oder Dritte, ferner bei Fehlern, die sich aus der nicht vorschriftsmäßigen Wartung oder Eichung durch den AG selbst oder nicht vom AN beauftragte Dritte ergeben.
- Weitergehende Ansprüche des AG, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Anspruch des AG auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, der Verletzung von Kardinalspflichten, Produkthaftung, oder die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AN einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder im Falle von Verzugsschäden. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des AG.
- Bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels gilt § 7 dieser Bedingungen.
- Schadenersatzansprüche, die dem AG wegen Schäden an anderen Sachen als dem Vertragsgegenstand zustehen, sind ausgeschlossen, soweit damit nicht der Vertragszweck gefährdet wird und im Übrigen nur bis zur Höhe von max. € 15.000.000 (Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des AN) erstattungsfähig. Ein Rücktritt des AG bleibt unberührt.
- Ansprüche des AG wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit es sich beim AG um einen Unternehmer handelt.
- Gesetzliche Rückgriffsansprüche des AG als Unternehmer gegen den AN bestehen nur insoweit, als der AG mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des AG gegen den AN gilt ferner § 6 (2) f) dieser Bedingungen entsprechend.
- Mängelansprüche verjähren in einem Jahr, soweit der AG Unternehmer ist. Dies gilt nicht,
soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 7 3.
- 7 Haftung für Schäden, Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen:
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gem. § 6 5. c. zwingend gehaftet wird. Dies gilt ebenfalls nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Beschaffenheitsgarantie.
Der AN haftet in den oben bezeichneten Grenzen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare oder Folgeschäden ‑ z. B. Weiterverarbeitungsschäden – einschließlich Kosten für Ausfallzeiten, Datenverlust, Wiederinstandsetzungskosten oder Deckungskosten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den nach Art der zu erbringenden Leistung oder der reparierten und gewarteten Anlage vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des AN vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des AG.
- Der AN haftet grundsätzlich nicht für fehlerhafte Werkleistungen, die auf der Grundlage vom AG geprüfter und dem AN vorgegebener Fertigungsunterlagen erbracht wurden. Stellt der AG insbesondere Zeichnungen oder Material zur Verfügung oder handelt der AN auf direkte Weisung des AG, so ist der AN von einer Prüfung auf Richtigkeit und Eignung befreit.
- Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des AG beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nach diesem § 7 nicht ausgeschlossen ist, verjähren diese Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Abnahme des Werkes.
- Soweit die Schadenersatzhaftung dem AN gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN.
- Für Beistellungen des AG übernimmt der AN keine Haftung.
- 8 Pflichten des AG
Der AG stellt Informationen, Pläne und sonstiges Material, soweit dies zur Erbringung der vereinbarten Werkleistungen des AN erforderlich ist, auf dessen Anforderung hin rechtzeitig zur Verfügung und sorgt für ungehinderten Zugang zur Reparatursache.
- 9 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Vertragsstrafen
- Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der AG berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der AN die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des AG auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des AG zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 4 1. c. dieser Bedingungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betriebsablauf des AN erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem AN das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten. Will der AN von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat er dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem AG unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem AG eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
- Vertragsstrafen sind dem AN gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall individuell vereinbart wurden.
- 10 Sicherungsrechte
Das gesetzliche Pfandrecht des Werkunternehmers bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- 11 Verjährung eigener Ansprüche
Die Ansprüche des AN auf Zahlung des Werklohnes verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
- 12 Rechtswahl – Gerichtsstand – Vertragssprache
- Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN ‑ Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Geschäftssitz des AN zuständige Gericht. Der AN ist auch berechtigt, den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Vertragssprache ist deutsch.
- 13 Salvatorische Klausel
- Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
- Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
