Allgemeine Einkaufsbedingungen für Kauf- und Werkverträge der Fa. Schwertl Industrieservice GmbH & Co. KG
(Stand 2019)
- 1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten im B2B-Verhältnis zu unseren Lieferanten für Kauf-/Werk- und Werklieferverträge.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
- Es gelten für Art und Umfang der beidseitigen Leistungen in nachstehender Rangfolge:
- die Bestimmungen der Bestellung einschließlich der der Bestellung zugrundeliegenden
technischen Unterlagen (z.B. Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis,
Spezifikation),
- die in der Bestellung aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen
- der vereinbarte Terminplan, spezielle und allgemeine technische Bedingungen,
- die Baustellenordnung,
- diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Kauf- und Werkverträge
- 2 Subunternehmer
- Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Subunternehmer sind im Angebot zu benennen. Es sind Angaben über den jeweiligen Liefer- und Leistungsumfang der Subunternehmer zu machen. Der Lieferant hat den Subunternehmern bezüglich den von ihnen übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber uns übernommen hat.
- Der Lieferant darf seine Subunternehmer nicht daran hindern, mit uns Verträge über andere Lieferungen/Leistungen abzuschließen.
- 3 Angebot – Bestellungen – Bestellunterlagen
- Die Ausarbeitung von Angeboten durch den Lieferanten ist kostenlos. Angebote sind bis zu dem in der Anfrage genannten Termin einzureichen. Der Lieferant hat sich in seinem Angebot genau an unsere Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage zu halten. Im Falle von Abweichungen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen.
- Bestellungen bedürfen der Schriftform und sind vom Lieferanten unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Mündliche Bestellungen, Änderungen oder Ergänzungen von Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die Schriftform ist auch gewahrt bei Übermittlung auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen an, so sind wir vor Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten zum Widerruf berechtigt.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Rohstoff-, Produktspezifikationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
- Unsere Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Verbrauchsangaben, Rohstoff- und Produktspezifikationen sind verbindlich und beschreiben die vereinbarte Beschaffenheit.
- 4 Preise – Zahlungsbedingungen – Abtretungsverbot
- Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, wie in der Bestellung ausgewiesen, einschließlich Verpackungs- und Transportkosten sowie vereinbarter Nachlässe.
- Die vereinbarten Preise sind Nettopreise (ohne MwSt.). Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist auf den Rechnungen gesondert auszuweisen. Rechnungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden zurückgegeben. Uns steht – unbeschadet anderer Rechte – hinsichtlich des Kaufpreises/Werklohnes ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Vorlage einer diesen Bedingungen entsprechenden Rechnung zu.
- Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung und unter Bezugnahme auf unser Bestellzeichen zu erstellen. Sie werden nach unserer Wahl in Euro oder in einer anderen Währung erstellt.
- Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungserhalt rein netto.mit Zahlungsmittel unserer Wahl.
- Ohne unsere schriftliche, gesonderte Genehmigung darf der Lieferant weder die Lieferverpflichtung noch den Zahlungsanspruch aus diesem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, abtreten oder verpfänden. Das Abtretungsverbot gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354a HGB.
- 5 Liefer- und Leistungstermine – Anlieferung
- Die in der Bestellung angegebenen Termine für Lieferung oder Leistung sind bindend. Absolute Fixtermine im Sinne von § 376 HGB werden als solche gesondert gekennzeichnet.
- Hält der Lieferant einen kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Liefertermin schuldhaft nicht ein, so gerät er ohne weitere Mahnung oder Fristsetzung wie folgt in Verzug: Bei Angabe eines kalendermäßig fixierten Liefertermins mit Ablauf des Tages, bei Angabe einer bestimmten Kalenderwoche mit Ablauf des letzten Arbeitstages dieser Woche, bei Angabe von Kalendermonaten mit Ablauf des letzten Arbeitstages dieses Monats.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
- Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu, insbesondere sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Im Übrigen sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%. Dem Lieferanten steht das Recht zu nachzuweisen, dass uns infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Anlieferungen durch den Lieferanten oder von ihm beauftragte Dritte haben während unserer gewöhnlichen Öffnungszeiten zu erfolgen.
- Die Versandanschriften werden in der Bestellung vorgeschrieben und können durch unsere schriftliche Mitteilung bis zur Lieferung geändert werden.
- Die Lieferung hat bis zum endgültigen Bestimmungs-/Aufstellungsort innerhalb unseres Geländes und unserer Gebäude bzw. der entsprechenden Baustelle zu erfolgen. Transport, Abladen und ggf. Aufstellen erfolgen auf Risiko des Lieferanten.
- Der Lieferant ist verpflichtet, Verpackungsmaterial unentgeltlich zu beseitigen.
- 6 Betreten und Befahren des Werksgeländes/der Baustelle:
- Bei Betreten und Befahren unseres Werksgeländes/ unserer Baustelle ist den Anweisungen unseres Fachpersonals zu folgen. Die Vorschriften der StVO sind einzuhalten.
- Werden Leistungen auf dem Werksgelände/der Baustelle erbracht, so gilt die entsprechende Baustellenordnung. Bei Arbeitsaufnahme oder auf vorherige Anforderung wird den Aufsichtspersonen des Lieferanten eine Ausfertigung der Baustellenordnung einschließlich Anlagenverzeichnis gegen Unterschrift ausgehändigt. Die Kenntnis über den Inhalt der Baustellenordnung einschließlich Anlagenverzeichnis ist durch schriftliche Erklärung zu bestätigen.
- 7 Gefahrenübergang – Verpackung – Dokumente
- Die Gefahr geht erst auf uns über, nachdem die Lieferung/Leistung uns übergeben oder von uns abgenommen ist.
- Für bestellte Ware verwendete Verpackungsmaterialien und Transportmittel müssen gesundheitlich unbedenklich sein und dem Stand der Technik und den Empfehlungen des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) entsprechen. Der Lieferant haftet für die Einhaltung diesbezüglich bestehender Vorschriften und unserer einschlägigen Spezifikationen, sowie für aus der Verletzung dieser Pflichten resultierende Schäden
- Der Lieferant ist verpflichtet, Versandpapiere und Lieferscheine vollständig zu übergeben und darauf exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
- 8 Qualität, Qualitätskontrolle
- Der Lieferant hat die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und unsere betrieblichen Regeln und Vorschriften zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Lieferant die Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Maschinenverordnung mit einer Betriebsanleitung und einer EG-Konformitätserklärung zu liefern. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung zu liefern. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung o.g. Vorschriften auf unser Verlangen nachzuweisen. Zu liefernde Waren müssen in allen Punkten unseren spezifischen Anforderungen entsprechen.
- Wir sind jederzeit berechtigt, vom Lieferanten auf dessen Kosten Muster anzufordern. Ferner sind wir berechtigt, auch unangemeldet Kontrollen in den Produktions- und Lagerstätten des Lieferanten vorzunehmen. Der Lieferant stellt sicher, dass uns entsprechende Rechte ggf. auch im Hinblick auf die Vorlieferanten des Lieferanten eingeräumt werden. Die diesbezüglichen Untersuchungen dienen ausschließlich der Orientierung und stellen keine Vorwegnahme der Wareneingangsuntersuchung dar, so dass im Rahmen der Wareneingangsuntersuchung festgestellte Mängel in vollem Umfang geltend gemacht werden können.
- 9 Mängelrüge – Mängelansprüche – Haftung
- Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. Der Lieferant übernimmt eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie gemäß §443 BGB. Er garantiert somit für die Beschaffenheit der Ware und dafür, dass die Ware für die vertraglich definierte Dauer die vertraglich definierte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie).
- Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
- Der Lieferant haftet nach diesen Bedingungen und den gesetzlichen Vorschriften weiter insbesondere für Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit, einschließlich seiner Vertreter, Beauftragten, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Die Haftung kann nicht summenmäßig beschränkt werden.
- Wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Mängelansprüche stehen uns abweichend von §442 I S. 2 BGB uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
- Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (namentlich Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Die Rüge solch offenkundiger Mängel gilt als unverzüglich und rechtzeitig, sofern sie binnen 12 Arbeitstagen ab Wareneingang beim Lieferanten eingeht. Die Rüge versteckter Mängel gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 12 Arbeitstagen seit Entdeckung beim Lieferanten eingeht. Bei Gewichtsabweichungen gilt das bei unserer Eingangsuntersuchung festgestellte Gewicht. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis offen, dass das von ihm berechnete Gewicht nach einer allgemein anerkannten Methode richtig festgestellt wurde. Vorstehendes gilt entsprechend für Mengenabweichungen.
- Es gelten die gesetzlichen Fristen für die Verjährung von Mängelansprüchen. Sie beginnen mit Ablieferung an der Verwendungsstelle.
- 10 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 2,5 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal 2-fach maximiert p.a. – zu unterhalten; geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit uns abzustimmen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.
- 11 Gewerbliche Schutzrechte, Patente, Lizenzen, Gebrauchsmuster, Urheberrechte
- Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände und/oder des hergestellten Werkes Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
- Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen und uns auch sonst schadlos zu halten.
- Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
- 12 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Geheimhaltung
- Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, bleiben diese in unserem Eigentum. Der Lieferant hat die Verpflichtung, beigestelltes Material als solches deutlich zu kennzeichnen und gesondert zu lagern, insbes. so, dass keine Verbindung/Vermischung eintritt. Der Lieferant verpflichtet sich, das ihm anvertraute Material nur im Rahmen der vorgesehenen vertraglichen Fertigung zu verwenden. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
- An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.
- Soweit die uns gemäß Abs. 1 (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 20% übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle Informationen, namentlich alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen geheim zu halten; diese bleiben unser Eigentum. Dritten gegenüber dürfen Sie, ebenso wie danach hergestellte Waren, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Wir haben das Recht, jederzeit die Herausgabe vom Lieferanten zu fordern. Sie sind spätestens nach Vertragsende an uns zurückzugeben. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Hält der Lieferant diese Verpflichtungen nicht ein, so können wir Schadenersatz verlangen.
- 13 Kündigung
- Die Beauftragung mit Werk- (§ 631 BGB) oder Werklieferungsleistungen (§ 650 BGB) kann von uns jederzeit bis zur Vollendung des Werkes bzw. der Werklieferung gemäß § 649 BGB gekündigt werden. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der Lieferant zu vertreten hat, von uns gekündigt, so sind dem Lieferanten nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die von uns verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten bleiben vorbehalten. Insbesondere hat der Lieferant entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
- Wird aus einem wichtigen Grund, den der Lieferant nicht zu vertreten hat, von uns gekündigt, erhält der Lieferant nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten und von uns abgenommenen Einzelleistungen. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten sind ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die in § 649 BGB geregelten Kündigungsfolgen.
- Im Übrigen gilt, dass der Lieferant sich dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
- Von der Bestellung von Lieferungen (§ 433 BGB) können wir aus wichtigem Grund bis zur Übergabe der Lieferung jederzeit zurücktreten. In diesem Fall gelten hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Lieferanten die vorstehenden Ziffern 1. – 3. entsprechend; wir erwerben Eigentum an den vergüteten Teilleistungen.
- Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für uns das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistung entfällt, auf Seiten des Lieferanten ein Insolvenz- oder Vergleichsantrag gestellt wird, die Voraussetzungen für einen Insolvenz- oder Vergleichsantrag vorliegen oder der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nachlieferung/Nachbesserung fehlerhafter Leistungen nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
- 14 Schiedsgericht – Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl
- Die Vertragsparteien sind bestrebt, sich über etwaige Meinungsverschiedenheiten freundschaftlich zu einigen. Die Parteien können ferner einvernehmlich beschließen, dass alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK München) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden werden.
- Es bleibt den Parteien unbenommen, Ansprüche aller Art alternativ auf dem ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen. Für diesen Fall wird die Zuständigkeit der für Mainburg zuständigen Gerichte vereinbart; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an den für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichten zu verklagen.
- Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Alle Geschäfte mit dem Lieferanten unterliegen sowohl in materieller als auch in prozessualer Hinsicht dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden nationalen und europäischen Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
- Vertragssprache ist deutsch.
- Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms – ICC, Paris, auszulegen.
- 15 Veröffentlichung/Werbung
Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung zulässig.
- 16 Datenschutz
Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten des Lieferanten speichern, bearbeiten und an andere Unternehmen übermitteln, soweit dies zur Abwicklung der Bestellung erforderlich ist.
- 17 Salvatorische Klausel
- Soweit diese Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
- Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen.
